Rechtssatz RS0052164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052164
Entscheidungsdatum
24.04.1985
Norm
Wr AusländergrunderwerbsG §1 Abs2
Rechtssatz
Das Wr AusländergrunderwerbsG kann die Vorschriften der EO nur insoweit berühren, als die Erteilung des Zuschlags davon abhängig gemacht wird, daß sich der Ausländer mit einer Genehmigung der Verwaltungsbehörde ausweisen muß. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob § 1 Abs 2 des Wr AusländergrunderwerbsG verfassungrechtlich bedenklich ist, wenn eine Heilung nach den Bestimmungen der EO erfolgen kann.Das Wr AusländergrunderwerbsG kann die Vorschriften der EO nur insoweit berühren, als die Erteilung des Zuschlags davon abhängig gemacht wird, daß sich der Ausländer mit einer Genehmigung der Verwaltungsbehörde ausweisen muß. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob Paragraph eins, Absatz 2, des Wr AusländergrunderwerbsG verfassungrechtlich bedenklich ist, wenn eine Heilung nach den Bestimmungen der EO erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052164
Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_006