Rechtssatz RS0052184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052184
Geschäftszahl
10Os157/70; 10Os112/72; 9Os2/73
Entscheidungsdatum
14.03.1973
Rechtssatz
Der Beamte des Arbeitsamtes, der die vom Arbeitsamt kostenlos abzugebenden "Einzelzusicherungen" für ausländische Arbeitskräfte entgeltlich weitergibt, hat dadurch das sozialpolitische und wirtschaftspolitische Interesse des Staates, daß nämlich die Arbeitssuchenden nicht ausgebeutet und für die Erteilung der Einzelzusicherungen zu keinen finanziellen Leistungen herangezogen werden dürfen, bewußt und vorsätzlich verletzt und dadurch auch den Staat in seinem konkreten Rechte auf Unentgeltlichkeit der Arbeitsvermittlungen geschädigt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 157/70
Entscheidungstext OGH 18.12.1970 10 Os 157/70
Veröff: EvBl 1971/290 S 528 = SozM VIB,11 = RZ 1971,119
- 10 Os 112/72
Entscheidungstext OGH 17.10.1972 10 Os 112/72
Vgl auch; Beisatz: Die Weitergabe nachgemachter Einzelzusicherungen des Arbeitsamtes an arbeitswillige jugoslawische Staatsbürger schädigt den Staat in seinem Recht durch seine hiefür geschaffenen Einrichtungen (Arbeitsämter) bei der Vermittlung ausländischer Arbeitskräfte für den inländischen Bedarf - und zwar unentgeltlich - tätig zu werden. (T1)
- 9 Os 2/73
Entscheidungstext OGH 14.03.1973 9 Os 2/73
Vgl auch; Beisatz: Verlangen und Entgegennahme von Geldbeträgen für angebliche Telefonkosten und Fahrtkosten durch Beamtin eines Landesarbeitsamtes bei Vermittlung von Arbeitskräften. (T2) Veröff: EvBl 1973/187 S 404 = RZ 1973/137 S 109
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0052184
Dokumentnummer
JJR_19701218_OGH0002_0100OS00157_7000000_001