Rechtssatz RS0052185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0052185
Geschäftszahl
9Os163/60; 2Ob12/84
Entscheidungsdatum
10.04.1984
Rechtssatz
Für jede Baustelle muß eine fachkundige Aufsichtsperson vorhanden sein, die ihrerseits wieder bei nicht ständiger Anwesenheit einen ständig anwesenden Anordnungsbefugten zu bestimmen und entsprechend zu belehren hat. Diese Person tragen die Verantwortung für die strikte Beachtung der Vorschriften der §§ 3, 16 und 17 der BArbSchutzV, BGBl Nr 1954/267, insbesondere über die Pölzung von Gräben und Künetten.Für jede Baustelle muß eine fachkundige Aufsichtsperson vorhanden sein, die ihrerseits wieder bei nicht ständiger Anwesenheit einen ständig anwesenden Anordnungsbefugten zu bestimmen und entsprechend zu belehren hat. Diese Person tragen die Verantwortung für die strikte Beachtung der Vorschriften der Paragraphen 3, 16 und 17 der BArbSchutzV, BGBl Nr 1954/267, insbesondere über die Pölzung von Gräben und Künetten.
Entscheidungstexte
- 9 Os 163/60
Entscheidungstext OGH 27.09.1960 9 Os 163/60
Veröff: SSt 31/87
- 2 Ob 12/84
Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 12/84
nur: Für jede Baustelle muß eine fachkundige Aufsichtsperson vorhanden sein, die ihrerseits wieder bei nicht ständiger Anwesenheit einen ständig anwesenden Anordnungsbefugten zu bestimmen und entsprechend zu belehren hat. Diese Person tragen die Verantwortung für die strikte Beachtung der Vorschriften der §§ 3 der BArbSchutzV, BGBl Nr 1954/267. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0052185
Dokumentnummer
JJR_19600927_OGH0002_0090OS00163_6000000_001