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Rechtssatz RS0052199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052199

Geschäftszahl

3Ob54/83

Entscheidungsdatum

11.05.1983

Norm

AusvV §1
AusvV §5 Abs1

Rechtssatz

Wenn die Verpflichtete im Werbefunk des Österreichischen Rundfunds etwa drei Wochen vor Beginn der von der Bundeskammer festgesetzten Saisonschlußverkaufsfrist mit einem Text geworben hat, der einen unüberhörbaren Zusammenhang zwischen dem Sommer und besonders günstigen Preisen herstellt und ganz besonders mit den dem Hinweis auf diese günstigen Preise folgenden Worten "mit dem Sommer ist Schluß" eine fast zwangsläufige Assoziation mit der Ankündigung eines Sommerschlußverkaufs schafft, dann vermag der zeitliche Abstand von drei Wochen vor dem von der Bundeskammer festgesetzten Beginn des Saisonschlußverkaufs an dem Eindruck eines "vorverlegten" Schlußverkaufes, der bei der Verpflichteten bereits begonnen habe, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 54/83
    Veröff: RdW 1983,75 = ÖBl 1983,168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052199

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00054_8300000_001