Rechtssatz RS0052203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052203
Entscheidungsdatum
04.10.1984
Norm
BG 08.10.1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften an denen Bund. Länder oder Gemeinden beteiligt sind §2 Abs3
BG 08.10.1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften an denen Bund. Länder oder Gemeinden beteiligt sind §4
Rechtssatz
Eine Ausschreibung darf auch andere Angaben enthalten, als die im § 2 Abs 3 AusschreibungsG angeführten. Mit dem AusschreibungsG wurde ausschließlich bezweckt sicherzustellen, daß die zu bestellenden Leitungsfunktionen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Parteizugehörigkeit von Bewerbern ausschließlich auf Grund ihrer Eignung vergeben werden. Eine Beschränkung der zur Bestellung zuständigen Gesellschaftsorgane in der Auswahl der für die Bestellung als maßgeblich angesehenen Kriterien in der Richtung, daß sie nicht ein bestimmtes Mindestalter oder Höchstalter von Bewerbern für erforderlich erachten dürften, ist diesem Gesetzeszweck nicht zu entnehmen, solange es sich nicht um eine für die in Betracht kommende Funktion aus sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigende Altersgrenze handelt.Eine Ausschreibung darf auch andere Angaben enthalten, als die im Paragraph 2, Absatz 3, AusschreibungsG angeführten. Mit dem AusschreibungsG wurde ausschließlich bezweckt sicherzustellen, daß die zu bestellenden Leitungsfunktionen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Parteizugehörigkeit von Bewerbern ausschließlich auf Grund ihrer Eignung vergeben werden. Eine Beschränkung der zur Bestellung zuständigen Gesellschaftsorgane in der Auswahl der für die Bestellung als maßgeblich angesehenen Kriterien in der Richtung, daß sie nicht ein bestimmtes Mindestalter oder Höchstalter von Bewerbern für erforderlich erachten dürften, ist diesem Gesetzeszweck nicht zu entnehmen, solange es sich nicht um eine für die in Betracht kommende Funktion aus sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigende Altersgrenze handelt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 605/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 605/84
Veröff: EvBl 1985/88 S 456 = NZ 1985,107 = RdW 1985,41 (Holeschofsky)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052203
Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0080OB00605_8400000_002