Rechtssatz RS0052211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052211
Entscheidungsdatum
20.06.1972
Rechtssatz
Der zwischen zwei Inländern im Inland geschlossene Kaufvertrag über einen im Zollausland - hier: in einem Zolleigenlager - befindlichen Tieflader bedarf, sofern der Tieflader im Zollausland verbleibt, keiner Bewilligung im Sinne des § 2 AußHG. Erst für den Fall der Einfuhr des Tiefladers greift § 2 AußHG Platz.Der zwischen zwei Inländern im Inland geschlossene Kaufvertrag über einen im Zollausland - hier: in einem Zolleigenlager - befindlichen Tieflader bedarf, sofern der Tieflader im Zollausland verbleibt, keiner Bewilligung im Sinne des Paragraph 2, AußHG. Erst für den Fall der Einfuhr des Tiefladers greift Paragraph 2, AußHG Platz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0052211
Dokumentnummer
JJR_19720620_OGH0002_0050OB00126_7200000_002