Rechtssatz RS0052281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052281
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Norm
AusvV §1 Abs1
AusvV §5
Rechtssatz
§ 5 AusvV betrifft den Saisonschlußverkauf und saisonschlußverkaufsähnliche, sohin von einem bestimmten Zeitmoment beherrschte Veranstaltungen; demgegenüber bezieht sich § 1 Abs 1 AusvV auf Ausverkäufe oder ausverkaufsähnliche Veranstaltungen, wenn die für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Ankündigung auf die Absicht des Werbenden schließen läßt, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzugeben und die Ankündigung zugleich geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß der (ankündigende) Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anzubieten.Paragraph 5, AusvV betrifft den Saisonschlußverkauf und saisonschlußverkaufsähnliche, sohin von einem bestimmten Zeitmoment beherrschte Veranstaltungen; demgegenüber bezieht sich Paragraph eins, Absatz eins, AusvV auf Ausverkäufe oder ausverkaufsähnliche Veranstaltungen, wenn die für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Ankündigung auf die Absicht des Werbenden schließen läßt, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzugeben und die Ankündigung zugleich geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß der (ankündigende) Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anzubieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052281
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00308_8400000_002