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Rechtssatz RS0052281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052281

Geschäftszahl

4Ob308/84

Entscheidungsdatum

21.02.1984

Norm

AusvV §1 Abs1
AusvV §5

Rechtssatz

Paragraph 5, AusvV betrifft den Saisonschlußverkauf und saisonschlußverkaufsähnliche, sohin von einem bestimmten Zeitmoment beherrschte Veranstaltungen; demgegenüber bezieht sich Paragraph eins, Absatz eins, AusvV auf Ausverkäufe oder ausverkaufsähnliche Veranstaltungen, wenn die für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Ankündigung auf die Absicht des Werbenden schließen läßt, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzugeben und die Ankündigung zugleich geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß der (ankündigende) Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anzubieten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 308/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 308/84
    Veröff: ÖBl 1984,107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052281

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00308_8400000_002