Rechtssatz RS0052290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052290
Entscheidungsdatum
16.02.1971
Rechtssatz
Soweit es sich bei einer Gefährdung bestimmter Personen ausschließlich um die Verletzung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften handelt, ist die Einwilligung der Gefährdeten für die Frage der Strafbarkeit der durch die Übertretung dieser Schutzvorschriften bewirkten Gefährdung in der Regel rechtlich unerheblich. Hier: Absturz eines trotz Warnung die Beförderung auf einem Lastenkran verlangenden Zimmerers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0052290
Dokumentnummer
JJR_19710216_OGH0002_0100OS00029_7100000_001