Rechtssatz RS0052291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052291
Geschäftszahl
5Ob308/80; 6Ob209/97x
Entscheidungsdatum
17.07.1997
Rechtssatz
Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. Der bloße Umstand, daß der Gläubiger laufend Mitteilungen eines Kreditschutzvereins über Insolvenzfälle erhält, im konkreten Fall aber keine Verständigung erhalten hat, reicht zur Beseitigung des Fahrlässigkeitsvorwurfes nicht aus. Damit § 53 Abs 6 AO bzw § 156 Abs 6 KO angewendet werden kann, müßte der Gläubiger nachweisen, daß er von der öffentlichen Bekanntmachung schuldlos keine Kenntnis gehabt hat.Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. Der bloße Umstand, daß der Gläubiger laufend Mitteilungen eines Kreditschutzvereins über Insolvenzfälle erhält, im konkreten Fall aber keine Verständigung erhalten hat, reicht zur Beseitigung des Fahrlässigkeitsvorwurfes nicht aus. Damit Paragraph 53, Absatz 6, AO bzw Paragraph 156, Absatz 6, KO angewendet werden kann, müßte der Gläubiger nachweisen, daß er von der öffentlichen Bekanntmachung schuldlos keine Kenntnis gehabt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 308/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 308/80
- 6 Ob 209/97x
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 209/97x
nur: Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052291
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00308_8000000_001