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Rechtssatz RS0052302

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0052302

Geschäftszahl

13Os27/73

Entscheidungsdatum

23.11.1973

Norm

AGBKr allg

Rechtssatz

Wer ein Sparbuch eröffnet, wobei er sowohl die Buchbezeichnung ("Überbringer") als auch das Losungswort bestimmt und nicht zu erkennen gibt, ob er für sich selbst oder einen Dritten handeln will, erlangt gegenüber dem Sparbuchemittenten Gläubigerstellung, mag auch die verbriefte Forderung wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen (hier: der Ehefrau) gehören. Er führt daher, wenn er in der Folge das Sparbuch der Bank vorlegt und Abhebungen tätigt, die er für sich verwendet, die Bankangestellten nicht über die Abhebungsberechtigung in Irrtum, weshalb sein Verhalten nicht als Betrug zu werten ist. Sein Verhalten könnte jedoch Untreue - als Rechtsgrund für die mißbräuchliche Verfügungsmacht käme in gegebenen Fall die dem Ehemann durch Paragraph 1238, ABGB eingeräumte Befugnis zur Verwaltung des freien Vermögens der Ehegattin in Betracht - oder Veruntreuung - bei Vorliegen einer dem Manne eingeräumten faktischen Verfügungsgewalt über Vermögen der Frau - darstellen, wobei im letzteren Falle eine Privatanklagedelikt vorläge.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 27/73
    Entscheidungstext OGH 23.11.1973 13 Os 27/73
    Veröff: JBl 1974,270 = EvBl 1974/191 S 408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052302

Dokumentnummer

JJR_19731123_OGH0002_0130OS00027_7300000_002