Rechtssatz RS0052302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052302
Entscheidungsdatum
23.11.1973
Rechtssatz
Wer ein Sparbuch eröffnet, wobei er sowohl die Buchbezeichnung ("Überbringer") als auch das Losungswort bestimmt und nicht zu erkennen gibt, ob er für sich selbst oder einen Dritten handeln will, erlangt gegenüber dem Sparbuchemittenten Gläubigerstellung, mag auch die verbriefte Forderung wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen (hier: der Ehefrau) gehören. Er führt daher, wenn er in der Folge das Sparbuch der Bank vorlegt und Abhebungen tätigt, die er für sich verwendet, die Bankangestellten nicht über die Abhebungsberechtigung in Irrtum, weshalb sein Verhalten nicht als Betrug zu werten ist. Sein Verhalten könnte jedoch Untreue - als Rechtsgrund für die mißbräuchliche Verfügungsmacht käme in gegebenen Fall die dem Ehemann durch § 1238 ABGB eingeräumte Befugnis zur Verwaltung des freien Vermögens der Ehegattin in Betracht - oder Veruntreuung - bei Vorliegen einer dem Manne eingeräumten faktischen Verfügungsgewalt über Vermögen der Frau - darstellen, wobei im letzteren Falle eine Privatanklagedelikt vorläge.Wer ein Sparbuch eröffnet, wobei er sowohl die Buchbezeichnung ("Überbringer") als auch das Losungswort bestimmt und nicht zu erkennen gibt, ob er für sich selbst oder einen Dritten handeln will, erlangt gegenüber dem Sparbuchemittenten Gläubigerstellung, mag auch die verbriefte Forderung wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen (hier: der Ehefrau) gehören. Er führt daher, wenn er in der Folge das Sparbuch der Bank vorlegt und Abhebungen tätigt, die er für sich verwendet, die Bankangestellten nicht über die Abhebungsberechtigung in Irrtum, weshalb sein Verhalten nicht als Betrug zu werten ist. Sein Verhalten könnte jedoch Untreue - als Rechtsgrund für die mißbräuchliche Verfügungsmacht käme in gegebenen Fall die dem Ehemann durch Paragraph 1238, ABGB eingeräumte Befugnis zur Verwaltung des freien Vermögens der Ehegattin in Betracht - oder Veruntreuung - bei Vorliegen einer dem Manne eingeräumten faktischen Verfügungsgewalt über Vermögen der Frau - darstellen, wobei im letzteren Falle eine Privatanklagedelikt vorläge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052302
Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00027_7300000_002