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Rechtssatz RS0052303

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052303

Geschäftszahl

4Ob393/82; 3Ob54/83; 4Ob136/89

Entscheidungsdatum

21.11.1989

Norm

AusvV §5 Abs1

Rechtssatz

Der Eindruck eines vorweggenommenen Sommerschlußverkaufes ergibt sich aus dem Verhältnis der zeitlichen Lagerung des beanstandeten Schlußverkaufes - insbesondere seines Beginnes und seines Endes - zu dem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraum. Je enger dieser zeitliche Zusammenhang ist, desto eher wird der Eindruck eines (vorverlegten) Schlußverkaufes entstehen. Eine bestimmte zeitliche Begrenzung ist jedoch nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 393/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 393/82
    Veröff: ÖBl 1983,93
  • 3 Ob 54/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 54/83
    nur: Je enger dieser zeitliche Zusammenhang ist, desto eher wird der Eindruck eines (vorverlegten) Schlußverkaufes entstehen. (T1) Beisatz: Der Eindruck eines Schlußverkaufes kann nach den Umständen des einzelnen Falls auch dann entstehen, wenn der Beginn der wettbewerbswidrigen Verkaufsveranstaltung mehr als vier Wochen vor dem Beginn des offiziellen Schlußverkaufs liegt. (T2) Veröff: RdW 1983,75 = ÖBl 1983,168
  • 4 Ob 136/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 136/89
    Auch; Veröff: ecolex 1990,363 (vgl hiezu Prunbauer, 359)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052303

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00393_8200000_002