Rechtssatz RS0052310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052310
Entscheidungsdatum
15.07.1986
Rechtssatz
Ein Lehrling, der gleichzeitig in einem Angestelltenberuf und in einem Arbeiterberuf ausgebildet wurde, verrichtet auch dann nicht im Sinne des § 1 Abs 2 lit a BArbUG vorwiegend Angestelltentätigkeit, wenn er während bestimmter Zeiträume ausschließlich oder überwiegend mit einer solchen Arbeit befaßt ist.Ein Lehrling, der gleichzeitig in einem Angestelltenberuf und in einem Arbeiterberuf ausgebildet wurde, verrichtet auch dann nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, BArbUG vorwiegend Angestelltentätigkeit, wenn er während bestimmter Zeiträume ausschließlich oder überwiegend mit einer solchen Arbeit befaßt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/85
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 93/85
Veröff: SZ 59/135 = ZAS 1987,22 (Andexlinger) = RZ 1986/65 S 243 = RdW 1987,131 = Arb 19542
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052310
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0040OB00093_8500000_001