Rechtssatz RS0052314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052314
Entscheidungsdatum
18.09.1986
Norm
V betr die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlusspreise (Baukostenzuschüsse) §6 Abs3
V betr die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlusspreise (Baukostenzuschüsse) §9
Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen. Der Ausdruck "anteilig" in § 6 Abs 3 ist dahin auszulegen, dass die Kosten der Investitionen auf jene Anschlusswerber aufzuteilen sind, die diese Investitionen veranlasst haben.Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen. Der Ausdruck "anteilig" in Paragraph 6, Absatz 3, ist dahin auszulegen, dass die Kosten der Investitionen auf jene Anschlusswerber aufzuteilen sind, die diese Investitionen veranlasst haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052314
Dokumentnummer
JJR_19860918_OGH0002_0070OB00626_8600000_001