Rechtssatz RS0052315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052315
Entscheidungsdatum
11.09.1984
Rechtssatz
Verfehlt ist die Meinung, daß § 5 Abs 1 AusvV den Handelskammern unzulässigerweise einen Aufgabenbereich zuweise, der "in das Zivilrecht eingreift"; da es sich, um einen Akt der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung handelt, kann von "wettbewerbsregelnden und wettbewerbsbeschränkenden Festsetzungen und Vorschriften" überhaupt keine Rede sein.Verfehlt ist die Meinung, daß Paragraph 5, Absatz eins, AusvV den Handelskammern unzulässigerweise einen Aufgabenbereich zuweise, der "in das Zivilrecht eingreift"; da es sich, um einen Akt der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung handelt, kann von "wettbewerbsregelnden und wettbewerbsbeschränkenden Festsetzungen und Vorschriften" überhaupt keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 357/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 357/84
Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052315
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_002