Rechtssatz RS0052323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052323
Entscheidungsdatum
23.11.1973
Rechtssatz
Im allgemeinen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wer bei Eröffnung eines Sparbuches die Stellung eines Gläubigers erhält. Soll ein Dritter aus dem der Sparbucheröffnung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft unmittelbar berechtigt werden, müssen besondere Umstände vorliegen. Ein Dritter erwirbt etwa Gläubigerposition von Anfang an, wenn der Einzahler als Bote oder als direkter Stellvertreter auftritt oder mit dem Sparbuchemittenten einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter schließt. Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich oder einen Dritter handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent keine Aufklärung hierüber (wozu er nicht verpflichtet ist, weil er an den Buchinhaber ohne Rückfrage auszahlen kann), genügt es, um den Dritten materiellrechtlich zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt (Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht, 113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052323
Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00027_7300000_003