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Rechtssatz RS0052323

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0052323

Geschäftszahl

13Os27/73

Entscheidungsdatum

23.11.1973

Norm

AGBKr allg

Rechtssatz

Im allgemeinen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wer bei Eröffnung eines Sparbuches die Stellung eines Gläubigers erhält. Soll ein Dritter aus dem der Sparbucheröffnung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft unmittelbar berechtigt werden, müssen besondere Umstände vorliegen. Ein Dritter erwirbt etwa Gläubigerposition von Anfang an, wenn der Einzahler als Bote oder als direkter Stellvertreter auftritt oder mit dem Sparbuchemittenten einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter schließt. Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich oder einen Dritter handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent keine Aufklärung hierüber (wozu er nicht verpflichtet ist, weil er an den Buchinhaber ohne Rückfrage auszahlen kann), genügt es, um den Dritten materiellrechtlich zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt (Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht, 113).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 27/73
    Entscheidungstext OGH 23.11.1973 13 Os 27/73
    Veröff: JBl 1974,270 = EvBl 1974/191 S 408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052323

Dokumentnummer

JJR_19731123_OGH0002_0130OS00027_7300000_003