Rechtssatz RS0052325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052325
Entscheidungsdatum
13.06.1990
Rechtssatz
Wenngleich der § 28 Abs 4 der Krnt BauO nur der Behörde "die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen" auferlegt, "wenn dies die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert", kann es schon im Hinblick auf allfällige zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen keinen Zweifel auch an der Verpflichtung des Bauwerbers bzw des bauausführenden Unternehmers geben, solcherart erforderliche Vorkehrungen gegebenenfalls ohne behördlichen Auftrag zu veranlassen.Wenngleich der Paragraph 28, Absatz 4, der Krnt BauO nur der Behörde "die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen" auferlegt, "wenn dies die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert", kann es schon im Hinblick auf allfällige zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen keinen Zweifel auch an der Verpflichtung des Bauwerbers bzw des bauausführenden Unternehmers geben, solcherart erforderliche Vorkehrungen gegebenenfalls ohne behördlichen Auftrag zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052325
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_002