Rechtssatz RS0052326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052326
Entscheidungsdatum
09.05.1973
Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Hypothekarklage ist trotz der Anerkennung der Forderung im Ausgleich entsprechend der zu § 61 KO ergangenen Entscheidung SZ 27/180 zu bejahen (vgl auch EvBl 1968/407). Daß in dem damaligen Fall die Klage gegen den Masseverwalter gerichtet werden mußte, war eine Folge der gesetzlichen Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter (vgl Fasching II 110), doch gestattet dies keine analoge Anwendung auf den hinsichtlich der Prozeßfähigkeit und des Verfügungsrechtes nicht beschränkten Ausgleichsschuldner.Die Zulässigkeit der Hypothekarklage ist trotz der Anerkennung der Forderung im Ausgleich entsprechend der zu Paragraph 61, KO ergangenen Entscheidung SZ 27/180 zu bejahen vergleiche auch EvBl 1968/407). Daß in dem damaligen Fall die Klage gegen den Masseverwalter gerichtet werden mußte, war eine Folge der gesetzlichen Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter vergleiche Fasching römisch zwei 110), doch gestattet dies keine analoge Anwendung auf den hinsichtlich der Prozeßfähigkeit und des Verfügungsrechtes nicht beschränkten Ausgleichsschuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052326
Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0070OB00080_7300000_002