Rechtssatz RS0052329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052329
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Norm
ARG §2 Abs1 Z5
ARG §7 Abs5
ARG §9 Abs1
ARG §9 Abs5
KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt18
KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt54
Rechtssatz
Feiertagsentgelt bei "Hineinarbeiten" in den Feiertag bei drei Schichtbetrieben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 132/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 132/94
- 9 ObA 132/12w
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 132/12w
Vgl auch; Beisatz: In Punkt N 54 im Abschnitt IV des Rahmen‑KollV, wonach die Arbeitnehmer für an gesetzlichen Feiertagen neben der zufolge § 9 Abs 1 Arbeitsruhegesetz vorgesehenen Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts das doppelte des auf die „geleistete Arbeit entfallenden Entgelts“ zu erhalten haben, ist nicht nur die aus dem Monatsbezug durch Division errechnete „Grundvergütung“ erfasst, sondern auch die Schicht‑ und Nachtarbeitszulage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052329
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_009OBA00132_9400000_001