Rechtssatz RS0052334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052334
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 5 Abs 3 AusvV soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die termingebundenen Abschnittsverkäufe im Sinne des § 5 AusvV schon seit Jahren von einzelnen Handelsunternehmen "durch Sonderverkäufe, die in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung einer zeitlichen Vorwegnahme der Abschnittsverkäufe gleichkommen", wirtschaftlich entwertet worden waren, was zu "unerträglichen Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden gesetzestreuer Mitbewerber" geführt hatte. - "Schuhflohmarkt".Mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, AusvV soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die termingebundenen Abschnittsverkäufe im Sinne des Paragraph 5, AusvV schon seit Jahren von einzelnen Handelsunternehmen "durch Sonderverkäufe, die in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung einer zeitlichen Vorwegnahme der Abschnittsverkäufe gleichkommen", wirtschaftlich entwertet worden waren, was zu "unerträglichen Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden gesetzestreuer Mitbewerber" geführt hatte. - "Schuhflohmarkt".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 309/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 309/84
Veröff: RdW 1984,172 = ÖBl 1984,79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052334
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00309_8400000_003