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Rechtssatz RS0052357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052357

Geschäftszahl

1Ob579/83

Entscheidungsdatum

27.04.1983

Norm

Wr BauO §13 Abs2 lita

Rechtssatz

Durch die nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, Wr BauO bewilligungspflichtige Abteilung eines auf einer Liegenschaft befindlichen Gebäudes darf kein bauordnungswidriger Zustand entstehen. Läßt sich ein solcher Zustand vermeiden, ist die Abteilung unter Auflagen zu bewilligen. Das bedeutet, daß für den Fall einer Abteilung jeder der beiden Gebäudeteile so umgestaltet werden muß, daß er, würde er allein Gegenstand eines Bauansuchens sein, von der Behörde bewilligt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 579/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052357

Dokumentnummer

JJR_19830427_OGH0002_0010OB00579_8300000_003