Rechtssatz RS0052357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052357
Entscheidungsdatum
27.04.1983
Norm
Wr BauO §13 Abs2 lita
Rechtssatz
Durch die nach § 13 Abs 2 lit a Wr BauO bewilligungspflichtige Abteilung eines auf einer Liegenschaft befindlichen Gebäudes darf kein bauordnungswidriger Zustand entstehen. Läßt sich ein solcher Zustand vermeiden, ist die Abteilung unter Auflagen zu bewilligen. Das bedeutet, daß für den Fall einer Abteilung jeder der beiden Gebäudeteile so umgestaltet werden muß, daß er, würde er allein Gegenstand eines Bauansuchens sein, von der Behörde bewilligt werden könnte.Durch die nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, Wr BauO bewilligungspflichtige Abteilung eines auf einer Liegenschaft befindlichen Gebäudes darf kein bauordnungswidriger Zustand entstehen. Läßt sich ein solcher Zustand vermeiden, ist die Abteilung unter Auflagen zu bewilligen. Das bedeutet, daß für den Fall einer Abteilung jeder der beiden Gebäudeteile so umgestaltet werden muß, daß er, würde er allein Gegenstand eines Bauansuchens sein, von der Behörde bewilligt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052357
Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0010OB00579_8300000_003