Rechtssatz RS0052358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052358
Entscheidungsdatum
28.07.1982
Rechtssatz
Im Ersuchen eines von mehreren einzelverfügungsberechtigten Inhabern eines Gemeinschaftskontos, dieses Konto zu sperren, ist ein Widerspruch zu erblicken, wodurch bis zu einer neuen schriftlichen Regelung nur alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen können. Ab diesem Zeitpunkt darf die Bank nur mehr den von sämtlichen Kontoinhabern gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen über das Konto (mit Wirkung für alle Kontoinhaber) entsprechen. Die Haftung des widersprechenden Kontoinhabers wird für nach dem Widerspruch von den übrigen Inhabern vorgenommene und von der Bank gebilligte Kontobelastungen ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052358
Dokumentnummer
JJR_19820728_OGH0002_0070OB00702_8100000_001