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Rechtssatz RS0052358

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052358

Geschäftszahl

7Ob702/81

Entscheidungsdatum

28.07.1982

Norm

AGBKr Pkt3 Abs2

Rechtssatz

Im Ersuchen eines von mehreren einzelverfügungsberechtigten Inhabern eines Gemeinschaftskontos, dieses Konto zu sperren, ist ein Widerspruch zu erblicken, wodurch bis zu einer neuen schriftlichen Regelung nur alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen können. Ab diesem Zeitpunkt darf die Bank nur mehr den von sämtlichen Kontoinhabern gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen über das Konto (mit Wirkung für alle Kontoinhaber) entsprechen. Die Haftung des widersprechenden Kontoinhabers wird für nach dem Widerspruch von den übrigen Inhabern vorgenommene und von der Bank gebilligte Kontobelastungen ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 702/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052358

Dokumentnummer

JJR_19820728_OGH0002_0070OB00702_8100000_001