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Rechtssatz RS0052359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052359

Geschäftszahl

4Ob105/92

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Rechtssatz

Diese Regelung, welche nicht den Zugang zu einem Beruf, sondern lediglich seine Ausübung beschränkt, ist ein im Verhältnis zum LadenschlußG weniger schwerer Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer können auch einen Eingriff in das genannte Grundrecht rechtfertigen. Die Anordnung des Beginns der Wochenendruhe ist aber ohne Zweifel auch ein taugliches Mittel zur Erreichung dieses sozialpolitischen Ziels.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 105/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052359

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0040OB00105_9200000_002