Rechtssatz RS0052362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052362
Geschäftszahl
5Ob673/76; 7Ob702/81
Entscheidungsdatum
28.07.1982
Norm
AGBKr PktAI3 Abs2 Satz2
Rechtssatz
Im Falle des ausdrücklichen Widerspruches eines von mehreren Inhabern eines Gemeinschaftskontos gegen die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Inhabers dieses Konto sind bis zu einer neuerlichen schriftlichen Regelung nur mehr alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt. Die neuerliche schriftliche Regelung kann auch durch eine zwischen den streitenden Kontoinhabern und Kontoverfügungsberechtigten ergangene gerichtliche Entscheidung (§ 367 EO) ersetzt werden.Im Falle des ausdrücklichen Widerspruches eines von mehreren Inhabern eines Gemeinschaftskontos gegen die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Inhabers dieses Konto sind bis zu einer neuerlichen schriftlichen Regelung nur mehr alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt. Die neuerliche schriftliche Regelung kann auch durch eine zwischen den streitenden Kontoinhabern und Kontoverfügungsberechtigten ergangene gerichtliche Entscheidung (Paragraph 367, EO) ersetzt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 673/76
Entscheidungstext OGH 25.01.1977 5 Ob 673/76
- 7 Ob 702/81
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 702/81
Auch; Beisatz: Im Ersuchen, das Konto zu sperren, ist ein Widerspruch zu erblicken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052362
Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0050OB00673_7600000_001