Rechtssatz RS0052366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052366
Entscheidungsdatum
15.07.1986
Rechtssatz
Zahlungen an Urlaubsgeld und Urlaubszuschüssen beruhen als Entgelt des Dienstgebers auch dann, wenn sie aufgrund einer gleichzeitigen auf einem einheitlichen Vertrag beruhenden Tätigkeit in einem Angestelltenberuf (hier: gemäß § 5 Abs 5 BAG) ohne daß die Ausnahme des § 1 Abs 2 lit a BArbUG vorliegt, erbracht werden, auf demselben Rechtsgrund wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt im Sinne des BArbUG; Sie sind daher in jedem Fall auf einen Urlaubsentgeltanspruch anzurechnen (anders noch - ohne weitere Begründung - Arb 5262).Zahlungen an Urlaubsgeld und Urlaubszuschüssen beruhen als Entgelt des Dienstgebers auch dann, wenn sie aufgrund einer gleichzeitigen auf einem einheitlichen Vertrag beruhenden Tätigkeit in einem Angestelltenberuf (hier: gemäß Paragraph 5, Absatz 5, BAG) ohne daß die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, BArbUG vorliegt, erbracht werden, auf demselben Rechtsgrund wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt im Sinne des BArbUG; Sie sind daher in jedem Fall auf einen Urlaubsentgeltanspruch anzurechnen (anders noch - ohne weitere Begründung - Arb 5262).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/85
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 93/85
Veröff: SZ 59/135 = ZAS 1987,22 (Andexlinger) = Arb 10542 = RdW 1987,131 = RZ 1986/65 S 243
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052366
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0040OB00093_8500000_003