Rechtssatz RS0052371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052371
Entscheidungsdatum
12.12.1973
Norm
BArbUG 1957 §8 Abs1
BArbUG 1957 §12 Abs2
BArbUG 1972 §25
Rechtssatz
Bei der Zahlung der Zuschläge an die Urlaubskasse der Arbeiter der Bauwirtschaft handelt es sich um eine Verpflichtung des Dienstgebers, der die betreffende Leistung als Schuldner aus seinem Vermögen zu erbringen hat. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die betreffenden Beträge dem Dienstgeber "anvertraut" sind.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052371
Dokumentnummer
JJR_19731212_OGH0002_0090OS00125_7300000_001