Rechtssatz RS0052374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052374
Entscheidungsdatum
27.04.1951
Rechtssatz
Die Urlaubskasse der Bauarbeiter hat gegenüber dem Dienstgeber keinen Anspruch auf Einlösung der Urlaubsmarken, wohl aber einen Schadenersatzanspruch wegen Unterlassung der Markeneinlösung, auch wenn die Urlaubskasse von den betreffenden Arbeitern noch nicht wegen des Urlaubsentgeltes in Anspruch genommen wurde.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0052374
Dokumentnummer
JJR_19510427_OGH0002_0030OB00106_5100000_001