Rechtssatz RS0052381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052381
Entscheidungsdatum
12.11.1985
Rechtssatz
Liegt der Zeitpunkt der beanstandeten Ankündigung etwa ein halbes Jahr nach dem offiziellen Winterschlußverkaufstermin (und nach dem Sommerschlußverkauf), spricht dies gegen die Annahme eines Abschnittsschlußverkaufes für Winterware. Da dem Publikum bekannt ist, daß die Winterschlußverkäufe gegen Ende der Wintersaison stattfinden, konnte der Eindruck eines Winterinventurverkaufs bei einem noch beträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht entstehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 390/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052381
Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0040OB00390_8500000_004