Rechtssatz RS0052386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052386
Entscheidungsdatum
21.11.1991
Rechtssatz
Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Art 20 B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß §§ 270 f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (§ 271 Abs 1 BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiterhin weisungsgebunden. Insofern kann von einem Gericht ("Tribunal") im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK in bezug auf die Abgabenbehörden keine Rede sein.Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Artikel 20, B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß Paragraphen 270, f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (Paragraph 271, Absatz eins, BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiterhin weisungsgebunden. Insofern kann von einem Gericht ("Tribunal") im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK in bezug auf die Abgabenbehörden keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 14 Os 127/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1991 14 Os 127/90
Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93 = RZ 1993/47 S 142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052386
Dokumentnummer
JJR_19911121_OGH0002_0140OS00127_9000000_002