Rechtssatz RS0052403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052403
Entscheidungsdatum
29.03.1984
Norm
AGBKr Pkt5
AGBKr Pkt8 Abs4
HGB §49
HGB §50
Rechtssatz
Wenn auch der Prokurist grundsätzlich über Firmenkonten allein verfügungsberechtigt war, so konnten der Bank gegenüber im Sinne des Pkt 5 AGBKr zusätzliche Unterschriften bekanntgegeben werden, die für Kontoverfügungen nötig sind. Hatten im Einzelfall diese Personen nicht mitunterschrieben, war der Prokurist formell allein nicht verfügungsberechtigt, weshalb die Bank von der Bestimmung des Pkt 8 Abs 4 AGBKr Gebrauch machen konnte.Wenn auch der Prokurist grundsätzlich über Firmenkonten allein verfügungsberechtigt war, so konnten der Bank gegenüber im Sinne des Pkt 5 AGBKr zusätzliche Unterschriften bekanntgegeben werden, die für Kontoverfügungen nötig sind. Hatten im Einzelfall diese Personen nicht mitunterschrieben, war der Prokurist formell allein nicht verfügungsberechtigt, weshalb die Bank von der Bestimmung des Pkt 8 Absatz 4, AGBKr Gebrauch machen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052403
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0080OB00561_8300000_001