Rechtssatz RS0052409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052409
Geschäftszahl
6Ob507/78; 6Ob547/80; 8Ob578/83; 7Ob182/99m; 9Ob39/11t; 9Ob9/17i
Entscheidungsdatum
20.04.2017
Norm
AGBKr 1961 Pkt6
AGBKr 1971 Pkt10
HGB §346 C
HGB §355
Rechtssatz
Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. Dem entspricht die Pflicht des Kunden, den übermittelten Rechnungsabschluß entgegenzunehmen, die Verrechnung - insbesondere an Hand der Tagesauszüge - zu überprüfen und etwaige Beanstandungen vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kunden eine angemessene Reklamationsfrist zu gewähren ist, ist die in den vorgenannten Bestimmungen für schriftliche Reklamationen gegen Rechnungsabschlüsse und Auszüge über Verrechnungsperioden festgelegte vierwöchige Frist zu billigen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 507/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 507/78
Veröff: EvBl 1979/45 S 131
- 6 Ob 547/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1980 6 Ob 547/80
- 8 Ob 578/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 578/83
Auch; Beisatz: Gegen die Bestimmung des Pkt 10 der AGBKr (idF 1971 und 1979), wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle keine Bedenken. (T1) Veröff: HS XIV/XV/27
- 7 Ob 182/99m
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 182/99m
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 39/11t
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
nur: Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. (T2)
- 9 Ob 9/17i
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 9/17i
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052409
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0060OB00507_7800000_003