Rechtssatz RS0052412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052412
Entscheidungsdatum
31.08.1988
Norm
ARG §7 Abs2
AZG §10
GewO 1859 §82 litf
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz
Wird die Überstundenarbeit für den folgenden, nicht in die Normalarbeitszeit fallenden Samstag erst am Abend des Vortrages angeordnet, obwohl ihre Notwendigkeit schon länger abzusehen war, verstößt der Arbeitgeber durch die verspätete Anordnung der Überstunden gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, so daß die Nichtbefolgung dieser die Privatsphäre des Arbeitnehmers unnötigerweise schwer belastenden Anordnung gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052412
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00155_8800000_002