Rechtssatz RS0052424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052424
Entscheidungsdatum
10.01.1984
Rechtssatz
Wird im Zuge eines Liquidationsausgleiches die Stillegung des Betriebes zur Gewißheit, kann der Lehrling die für die allernächste Zukunft zu erwartende Unfähigkeit zur weiteren Erfüllung der Pflichten aus dem Lehrvertrag zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit d BAG nehmen.Wird im Zuge eines Liquidationsausgleiches die Stillegung des Betriebes zur Gewißheit, kann der Lehrling die für die allernächste Zukunft zu erwartende Unfähigkeit zur weiteren Erfüllung der Pflichten aus dem Lehrvertrag zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052424
Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0040OB00175_8200000_002