Rechtssatz RS0052431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052431
Entscheidungsdatum
22.03.1990
Rechtssatz
Es sind jene Vorkehrungen zu treffen, die dem Bauführer nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar sind und die er daher unter Anwendung der Verkehrsüblichen, dem Leistungsstandard seiner Berufsgruppe entsprechenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt beachten muß. Soll durch die geforderten Vorkehrungen eine "Beschädigung von Sachen" möglichst hintangehalten werden, ist der Schutz nicht nur auf absoluten Schutz genießende Güter einzuschränken, sondern er erfaßt auch das bloße Vermögen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 540/90
Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 540/90
Veröff: ImmZ 1990,287 = VersR 1991,612
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052431
Dokumentnummer
JJR_19900322_OGH0002_0070OB00540_9000000_003