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Rechtssatz RS0052431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052431

Geschäftszahl

7Ob540/90

Entscheidungsdatum

22.03.1990

Norm

Sbg BauPolG §13

Rechtssatz

Es sind jene Vorkehrungen zu treffen, die dem Bauführer nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar sind und die er daher unter Anwendung der Verkehrsüblichen, dem Leistungsstandard seiner Berufsgruppe entsprechenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt beachten muß. Soll durch die geforderten Vorkehrungen eine "Beschädigung von Sachen" möglichst hintangehalten werden, ist der Schutz nicht nur auf absoluten Schutz genießende Güter einzuschränken, sondern er erfaßt auch das bloße Vermögen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 540/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 540/90
    Veröff: ImmZ 1990,287 = VersR 1991,612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052431

Dokumentnummer

JJR_19900322_OGH0002_0070OB00540_9000000_003