Rechtssatz RS0052433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052433
Entscheidungsdatum
23.07.1992
Rechtssatz
Für die nach § 3 Abs 1 Tir BauO erforderliche Verbindung der baulichen Anlage mit dem Erdboden reicht es aus, daß die Anlage unverrückbar ist, welchem Erfordernis schon dann entsprochen ist, wenn sie lediglich auf dem Boden so aufgestellt ist, daß sie sturmsicher und kippsicher ist (VwGH 29.09.1969, 1863/68).Für die nach Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO erforderliche Verbindung der baulichen Anlage mit dem Erdboden reicht es aus, daß die Anlage unverrückbar ist, welchem Erfordernis schon dann entsprochen ist, wenn sie lediglich auf dem Boden so aufgestellt ist, daß sie sturmsicher und kippsicher ist (VwGH 29.09.1969, 1863/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052433
Dokumentnummer
JJR_19920723_OGH0002_0120OS00049_9200000_002