Rechtssatz RS0052443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052443
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Norm
BauRGNov 1990 ArtIII Abs2
BauRGNov 1990 ArtIII Abs5
Rechtssatz
In den Gesetzesmaterialien zur BauRGNov 1990 (AB 1264 BglNR 17 GP, 3) wird klargestellt, daß die dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende Einfügung einer nunmehr zulässig gewordenen Wertsicherungsklausel in den Baurechtsvertrag (Art III Abs 5 BauRGNov 1990) nicht anders behandelt werden soll als die in Art III Abs 2 BauRGNov 1990 geregelte Sanierung einer bislang unzulässigen ("per nefas" vorgesehenen: Graff, Baurecht für jedermann, ecolex 1990, 275) Vereinbarung und in beiden Fällen die Wertsteigerung "vom Zeitpunkt der Vertragsschließung an zu berechnen ist". Die dabei aufgezeigte Lösung einer Bezugnahme auf die seinerzeitigen Vertragsgrundlagen drängt sich wiederum durch die Anknüpfung an den hypothetischen Parteiwillen für den Fall der Beseitigung des gesetzlichen Wertsicherungsverbotes auf, weil es der Verkehrsübung entspricht, durch eine Wertsicherungsvereinbarung die ab Vertragsabschluß eintretenden Wertänderungen zu erfassen.In den Gesetzesmaterialien zur BauRGNov 1990 Ausschussbericht 1264 BglNR 17 GP, 3) wird klargestellt, daß die dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende Einfügung einer nunmehr zulässig gewordenen Wertsicherungsklausel in den Baurechtsvertrag (Artikel römisch drei, Absatz 5, BauRGNov 1990) nicht anders behandelt werden soll als die in Artikel römisch drei, Absatz 2, BauRGNov 1990 geregelte Sanierung einer bislang unzulässigen ("per nefas" vorgesehenen: Graff, Baurecht für jedermann, ecolex 1990, 275) Vereinbarung und in beiden Fällen die Wertsteigerung "vom Zeitpunkt der Vertragsschließung an zu berechnen ist". Die dabei aufgezeigte Lösung einer Bezugnahme auf die seinerzeitigen Vertragsgrundlagen drängt sich wiederum durch die Anknüpfung an den hypothetischen Parteiwillen für den Fall der Beseitigung des gesetzlichen Wertsicherungsverbotes auf, weil es der Verkehrsübung entspricht, durch eine Wertsicherungsvereinbarung die ab Vertragsabschluß eintretenden Wertänderungen zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052443
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00529_9400000_001