Rechtssatz RS0052444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052444
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Norm
BauRGNov 1990 ArtIII Abs5
Rechtssatz
Die Formulierung des Art III Abs 5 Z 2 BauRGNov 1990, wonach die Erhöhung des Bauzinses auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung nur verlangt werden kann, "soweit der Bauzins offenbar unangemessen ist", scheint die Anhebung eines noch nicht auffallend entwerteten Entgelts nicht zuzulassen, doch bieten die dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe einen Beurteilungsspielraum, der für die vom Gesetzgeber angestrebte Lösung, eine nur wegen des früheren Verbots nicht vereinbarte Wertsicherung des Bauzinses wenigstens mit Wirkung für die Zukunft nachholen zu lassen, genutzt werden kann (AB 1264 Blg NR 17 GP, 3). Diese im äußersten Wortsinn des Gesetzestextes noch gedeckte Auslegung der in Art III Abs 5 Z 2 BauRGNov 1990 normierten Voraussetzung des Erhöhungsanspruches steht einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellenden Aufwertung des Bauzinses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, das Verbot der Wertsicherung hätte sich bereits bei Vertragsabschluß in einer Erhöhung des Bauzinses niedergeschlagen.Die Formulierung des Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer 2, BauRGNov 1990, wonach die Erhöhung des Bauzinses auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung nur verlangt werden kann, "soweit der Bauzins offenbar unangemessen ist", scheint die Anhebung eines noch nicht auffallend entwerteten Entgelts nicht zuzulassen, doch bieten die dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe einen Beurteilungsspielraum, der für die vom Gesetzgeber angestrebte Lösung, eine nur wegen des früheren Verbots nicht vereinbarte Wertsicherung des Bauzinses wenigstens mit Wirkung für die Zukunft nachholen zu lassen, genutzt werden kann Ausschussbericht 1264 Blg NR 17 GP, 3). Diese im äußersten Wortsinn des Gesetzestextes noch gedeckte Auslegung der in Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer 2, BauRGNov 1990 normierten Voraussetzung des Erhöhungsanspruches steht einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellenden Aufwertung des Bauzinses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, das Verbot der Wertsicherung hätte sich bereits bei Vertragsabschluß in einer Erhöhung des Bauzinses niedergeschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052444
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00529_9400000_002