Rechtssatz RS0052448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052448
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Norm
BauRGNov 1990 ArtIII Abs5 Z4
Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesbestimmung ist die Erhöhung des Bauzinses nicht als Regelfall so konzipiert, daß die Erhöhung nur bei Vorliegen dagegen sprechender Umstände, zB der im Ausschußbericht angeführten Fälle des Verzichtes auf die Wertsicherung aus Gründen der Wirtschaftsförderung oder aus sozialen Gründen etc, zu unterbleiben hätte. Das Gesetz verlangt vielmehr das Vorliegen von Umständen, aus denen auf die Vereinbarung einer Wertsicherung bei seinerzeitiger Zulässigkeit einer solchen geschlossen werden kann. Ist aber die Erhöhung des Bauzinses zur Wertanpassung (infolge seinerzeit unterbliebener Wertsicherungsvereinbarung) nur zulässig, wenn Umstände im Sinne des Art III Abs 5 Z 4 BauRGNov 1990 vorliegen, so ist die davon ihr Erhöhungsrecht ableitende Antragstellerin hiefür nach den allgemeinen Grundsätzen behauptungspflichtig und beweispflichtig: Sie hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Für die Beurteilung, aus welchem Grund die Vereinbarung einer Wertsicherung des Bauzinses unterblieb, sind nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Baurechtsvertrages gegebenen Umstände maßgebend; nicht ausschlaggebend sind hingegen die Umstände, die später für die Ermäßigung des Bauzinses maßgebend waren.Nach dieser Gesetzesbestimmung ist die Erhöhung des Bauzinses nicht als Regelfall so konzipiert, daß die Erhöhung nur bei Vorliegen dagegen sprechender Umstände, zB der im Ausschußbericht angeführten Fälle des Verzichtes auf die Wertsicherung aus Gründen der Wirtschaftsförderung oder aus sozialen Gründen etc, zu unterbleiben hätte. Das Gesetz verlangt vielmehr das Vorliegen von Umständen, aus denen auf die Vereinbarung einer Wertsicherung bei seinerzeitiger Zulässigkeit einer solchen geschlossen werden kann. Ist aber die Erhöhung des Bauzinses zur Wertanpassung (infolge seinerzeit unterbliebener Wertsicherungsvereinbarung) nur zulässig, wenn Umstände im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer 4, BauRGNov 1990 vorliegen, so ist die davon ihr Erhöhungsrecht ableitende Antragstellerin hiefür nach den allgemeinen Grundsätzen behauptungspflichtig und beweispflichtig: Sie hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Für die Beurteilung, aus welchem Grund die Vereinbarung einer Wertsicherung des Bauzinses unterblieb, sind nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Baurechtsvertrages gegebenen Umstände maßgebend; nicht ausschlaggebend sind hingegen die Umstände, die später für die Ermäßigung des Bauzinses maßgebend waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 86/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 86/92
Veröff: SZ 65/146 = WoBl 1993,83 (Call) = NZ 1994,208
- 5 Ob 86/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 86/93
Vgl auch; Veröff: SZ 66/139
- 5 Ob 2128/96v
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2128/96v
Vgl auch; Beisatz: Für eine Erhöhung des Bauzinses müssen grundsätzlich alle vier der in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen gegeben sein. (T1) Veröff: SZ 69/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052448
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB00086_9200000_001