Rechtssatz RS0052454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052454
Geschäftszahl
3Ob569/82; 10Ob19/03x
Entscheidungsdatum
28.06.2005
Rechtssatz
Punkt 7 der Geschäftsverbindungen ist so zu verstehen, daß es dem Kunden der Kreditunternehmung vertraglich untersagt ist, gegen eine Forderung, die die Kreditunternehmung aus dem einen von mehreren Konten ableitet, mit einer Forderung aufzurechnen, die der Kunde der Kreditunternehmung aus einem anderen von mehreren Konten ableitet. (Beachte Pkt 63 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 8 KSchG).Punkt 7 der Geschäftsverbindungen ist so zu verstehen, daß es dem Kunden der Kreditunternehmung vertraglich untersagt ist, gegen eine Forderung, die die Kreditunternehmung aus dem einen von mehreren Konten ableitet, mit einer Forderung aufzurechnen, die der Kunde der Kreditunternehmung aus einem anderen von mehreren Konten ableitet. (Beachte Pkt 63 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 569/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 569/82
- 10 Ob 19/03x
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 19/03x
Beisatz: Der Aufrechnung mit der von den Beklagten geltend gemachten Forderung aus der Beschädigung eines Gemäldes gegen die Klagsforderung steht das vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht entgegen, wird doch die Gegenforderung nicht kontomäßig erfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052454
Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0030OB00569_8200000_003