Rechtssatz RS0052469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052469
Entscheidungsdatum
07.06.1990
Rechtssatz
Nach § 3 Abs 2 BauRG aF sind Wertsicherungsvereinbarungen verboten und rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Wertsicherungsvereinbarungen bereits bezahlte Beträge können jedoch (jedenfalls bei geschäftlich genutzten Liegenschaften) auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Klage vor dem 31.03.1990 bei Gericht eingebracht worden ist.Nach Paragraph 3, Absatz 2, BauRG aF sind Wertsicherungsvereinbarungen verboten und rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Wertsicherungsvereinbarungen bereits bezahlte Beträge können jedoch (jedenfalls bei geschäftlich genutzten Liegenschaften) auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Klage vor dem 31.03.1990 bei Gericht eingebracht worden ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 546/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 546/90
Veröff: ImmZ 1990,391 = WoBl 1990,160 = NZ 1991,32 = MietSlg XLII/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052469
Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0070OB00546_9000000_003