Rechtssatz RS0052479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052479
Geschäftszahl
9ObA37/95 (9ObA38/95, 9ObA39/95)
Entscheidungsdatum
29.03.1995
Rechtssatz
Nach dieser Bestimmung sind von der Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse Beschäftigungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie nach Gesetz oder KollV für den Abfertigungsanspruch heranzuziehen wäre. Einzelvertragliche Anrechnungszusagen sind nicht zu übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052479
Dokumentnummer
JJR_19950329_OGH0002_009OBA00037_9500000_001