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Rechtssatz RS0052481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052481

Geschäftszahl

9ObA116/90

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Norm

BUAG ArtV Abs6

Rechtssatz

Aus dem besonderen Zweck dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber über den Wortlaut des Paragraph 13, c Absatz 8, BUAG hinaus ganz allgemein rückwirkende Refundierungsansprüche gewähren wollte. Artikel römisch fünf, Absatz 6, BUAG betrifft vielmehr einen Sonderfall, der im übrigen auch nicht weiter als bis zum 01.10.1987 zurückwirkt. Vorher entstandene Bauarbeiterabfertigungsansprüche hatte der Arbeitgeber nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen allein zu tragen. Es kann daher auch nicht mit Grund angenommen werden, daß der Gesetzgeber jenen Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer (längst) vor dem 01.10.1987 in das Angestelltenverhältnis übernommen hatten, Refundierungsansprüche für Beschäftigungszeiten nach dem BUAG 1972 oder sogar nach dem BUAG 1946 gewähren wollte. Der nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht von Schrank (Arbeitsrecht und Sozialrecht 322/III) ist nicht zu folgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 116/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 116/90
    Veröff: RdW 1991,20 = ZAS 1991,198 (Reinhard Resch)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052481

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_002