Rechtssatz RS0052481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052481
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Aus dem besonderen Zweck dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber über den Wortlaut des § 13 c Abs 8 BUAG hinaus ganz allgemein rückwirkende Refundierungsansprüche gewähren wollte. Art V Abs 6 BUAG betrifft vielmehr einen Sonderfall, der im übrigen auch nicht weiter als bis zum 01.10.1987 zurückwirkt. Vorher entstandene Bauarbeiterabfertigungsansprüche hatte der Arbeitgeber nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen allein zu tragen. Es kann daher auch nicht mit Grund angenommen werden, daß der Gesetzgeber jenen Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer (längst) vor dem 01.10.1987 in das Angestelltenverhältnis übernommen hatten, Refundierungsansprüche für Beschäftigungszeiten nach dem BUAG 1972 oder sogar nach dem BUAG 1946 gewähren wollte. Der nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht von Schrank (Arbeitsrecht und Sozialrecht 322/III) ist nicht zu folgen.Aus dem besonderen Zweck dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber über den Wortlaut des Paragraph 13, c Absatz 8, BUAG hinaus ganz allgemein rückwirkende Refundierungsansprüche gewähren wollte. Artikel römisch fünf, Absatz 6, BUAG betrifft vielmehr einen Sonderfall, der im übrigen auch nicht weiter als bis zum 01.10.1987 zurückwirkt. Vorher entstandene Bauarbeiterabfertigungsansprüche hatte der Arbeitgeber nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen allein zu tragen. Es kann daher auch nicht mit Grund angenommen werden, daß der Gesetzgeber jenen Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer (längst) vor dem 01.10.1987 in das Angestelltenverhältnis übernommen hatten, Refundierungsansprüche für Beschäftigungszeiten nach dem BUAG 1972 oder sogar nach dem BUAG 1946 gewähren wollte. Der nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht von Schrank (Arbeitsrecht und Sozialrecht 322/III) ist nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 116/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 116/90
Veröff: RdW 1991,20 = ZAS 1991,198 (Reinhard Resch)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052481
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_002