Rechtssatz RS0052486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052486
Entscheidungsdatum
24.06.1969
Rechtssatz
Der Vermieter, der gegen die nach der Rechtslage vor dem Mietrechtsänderungsgesetz zulässige, von Amts wegen ausgesprochene teilweise Wirksamerklärung der Kündigung kein Rechtsmittel ergreift, kann sich gegen die teilweise Aufhebung der Kündigung aus dem Grunde der Unzulässigkeit einer bloß teilweisen Wirksamerklärung der Kündigung nicht beschweren. § 90 Wr BauO steht wegen des zu geringen Flächenausmasses der der Beklagten verbleibenden Wohnung der teilweisen Aufhebung der Kündigung nicht entgegen.Der Vermieter, der gegen die nach der Rechtslage vor dem Mietrechtsänderungsgesetz zulässige, von Amts wegen ausgesprochene teilweise Wirksamerklärung der Kündigung kein Rechtsmittel ergreift, kann sich gegen die teilweise Aufhebung der Kündigung aus dem Grunde der Unzulässigkeit einer bloß teilweisen Wirksamerklärung der Kündigung nicht beschweren. Paragraph 90, Wr BauO steht wegen des zu geringen Flächenausmasses der der Beklagten verbleibenden Wohnung der teilweisen Aufhebung der Kündigung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0052486
Dokumentnummer
JJR_19690624_OGH0002_0080OB00108_6900000_001