Rechtssatz RS0052493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052493
Geschäftszahl
5Ob505/80; 3Ob610/90; 1Ob27/01d; 1Ob293/01x
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Norm
AGBKr Pkt10
HGB §346 B
Rechtssatz
Unterfertigt der Kontoinhaber die Klausel "Saldo überprüft und anerkannt" (Pkt 10 der AGB der Banken in der Fassung vom 01.07.1971) und unterläßt er rechtzeitige Reklamationen, genehmigt er hiedurch nur die richtige Verbuchung der abgewickelten Geldbewegungen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 505/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 5 Ob 505/80
- 3 Ob 610/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 610/90
Vgl; Veröff: SZ 63/226 = ÖBA 1991,458 (Iro)
- 1 Ob 27/01d
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 27/01d
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T1); Veröff: SZ 74/80
- 1 Ob 293/01x
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 293/01x
Vgl; Beisatz: Schreibt die Kreditunternehmung einen bereits einmal unmissverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen unablässig fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits oder ernstlichen Zweifels über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052493
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0050OB00505_8000000_001