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Rechtssatz RS0052493×

Rechtssatz RS0052493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052493

Geschäftszahl

5Ob505/80; 3Ob610/90; 1Ob27/01d; 1Ob293/01x

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Norm

AGBKr Pkt10
HGB §346 B

Rechtssatz

Unterfertigt der Kontoinhaber die Klausel "Saldo überprüft und anerkannt" (Pkt 10 der AGB der Banken in der Fassung vom 01.07.1971) und unterläßt er rechtzeitige Reklamationen, genehmigt er hiedurch nur die richtige Verbuchung der abgewickelten Geldbewegungen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 5 Ob 505/80
  • 3 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 610/90
    Vgl; Veröff: SZ 63/226 = ÖBA 1991,458 (Iro)
  • 1 Ob 27/01d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 27/01d
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T1); Veröff: SZ 74/80
  • 1 Ob 293/01x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 293/01x
    Vgl; Beisatz: Schreibt die Kreditunternehmung einen bereits einmal unmissverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen unablässig fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits oder ernstlichen Zweifels über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052493

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0050OB00505_8000000_001