Rechtssatz RS0052503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052503
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Der Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes darf nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß "die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch erteilt wird". Eine solche Bedingung bildet mit dem Hauptinhalt des Bescheides ein einheitliches Ganzes; bis zu ihrer Erfüllung ist der Bescheid in Schwebe, erst wenn sie erfüllt ist, tritt die Rechtswirksamkeit des Bescheides ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052503
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0130OS00104_9100000_001