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Rechtssatz RS0052503

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0052503

Geschäftszahl

13Os104/91

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Norm

Tir BauO §31 Abs12

Rechtssatz

Der Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes darf nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß "die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch erteilt wird". Eine solche Bedingung bildet mit dem Hauptinhalt des Bescheides ein einheitliches Ganzes; bis zu ihrer Erfüllung ist der Bescheid in Schwebe, erst wenn sie erfüllt ist, tritt die Rechtswirksamkeit des Bescheides ein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 104/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 104/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052503

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0130OS00104_9100000_001