Rechtssatz RS0052514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052514
Entscheidungsdatum
08.09.1993
Rechtssatz
Bei einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses sind auch die vom Arbeitnehmer beim vorigen Arbeitgeber vor dem 01.10.1987 zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß Art V Abs 4 BUAG für seinen Abfertigungsanspruch anzurechnen.Bei einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses sind auch die vom Arbeitnehmer beim vorigen Arbeitgeber vor dem 01.10.1987 zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG für seinen Abfertigungsanspruch anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052514
Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBA00159_9300000_001