Rechtssatz RS0052540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052540
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Wird das den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegende (Arbeiterverhältnis) Arbeitsverhältnis vor Übernahme des Arbeitnehmer in das Angestelltenverhältnis gelöst und die Zeiten dieses Arbeitsverhältnisses nicht als Vordienstzeiten angerechnet, so können diese Beschäftigungszeiten nach den Bestimmungen des BUAG abgefertigt werden. Werden aber die Beschäftigungszeiten aus einem den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis bei der Übernahme ins Angestelltenverhältnis als Vordienstzeiten gemäß § 23 Abs 1 AngG angerechnet und in die Berechnung der Angestelltenabfertigung einbezogen, so können sie nicht mehr für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG herangezogen werden.Wird das den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegende (Arbeiterverhältnis) Arbeitsverhältnis vor Übernahme des Arbeitnehmer in das Angestelltenverhältnis gelöst und die Zeiten dieses Arbeitsverhältnisses nicht als Vordienstzeiten angerechnet, so können diese Beschäftigungszeiten nach den Bestimmungen des BUAG abgefertigt werden. Werden aber die Beschäftigungszeiten aus einem den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis bei der Übernahme ins Angestelltenverhältnis als Vordienstzeiten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG angerechnet und in die Berechnung der Angestelltenabfertigung einbezogen, so können sie nicht mehr für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 116/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 116/90
Veröff: RdW 1991,20 = ZAS 1991,198 (Reinhard Resch)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052540
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_005