Rechtssatz RS0052549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052549
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Die ratio des § 13 b Abs 8 Satz 2 und 3 BUAG liegt darin, dem Arbeitgeber, der für einen als Bauarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer für diese Beschäftigungszeiten Zuschläge nach dem BUAG zu entrichten hatte, diesen Bauarbeiter aber dann unter Anrechnung der bei ihm verbrachten Zeiten als Arbeiter in das Angestelltenverhältnis übernimmt, doppelt belastet wäre, einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren.Die ratio des Paragraph 13, b Absatz 8, Satz 2 und 3 BUAG liegt darin, dem Arbeitgeber, der für einen als Bauarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer für diese Beschäftigungszeiten Zuschläge nach dem BUAG zu entrichten hatte, diesen Bauarbeiter aber dann unter Anrechnung der bei ihm verbrachten Zeiten als Arbeiter in das Angestelltenverhältnis übernimmt, doppelt belastet wäre, einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 116/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 116/90
Veröff: RdW 1991,20 = ZAS 1991,198 (Reinhard Resch)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052549
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_007