Rechtssatz RS0052559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052559
Entscheidungsdatum
15.07.1986
Norm
AusvG §5 Abs1
AusvG §5 Abs3
Rechtssatz
Die in § 5 Abs 3 AusvG normierte vierwöchige Sperrfrist ist vom Beginn des jeweiligen Abschnittsschlußverkaufes zurückzurechnen; das Verbot, für diesen Zeitraum bestimmte Verkaufsveranstaltungen anzukündigen, kann schon begrifflich daher erst mit der in § 5 Abs 1 AusvG vorgeschriebenen Verlautbarung des hiefür festgesetzten Zeitraums durch die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft wirksam werden.Die in Paragraph 5, Absatz 3, AusvG normierte vierwöchige Sperrfrist ist vom Beginn des jeweiligen Abschnittsschlußverkaufes zurückzurechnen; das Verbot, für diesen Zeitraum bestimmte Verkaufsveranstaltungen anzukündigen, kann schon begrifflich daher erst mit der in Paragraph 5, Absatz eins, AusvG vorgeschriebenen Verlautbarung des hiefür festgesetzten Zeitraums durch die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft wirksam werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 334/86
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 334/86
Veröff: SZ 59/136 = MR 1986 H5,28 = ÖBl 1986,160 = WBl 1987,16
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052559
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0040OB00334_8600000_001