Rechtssatz RS0052563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052563
Geschäftszahl
Dg2/84; Dg2/91
Entscheidungsdatum
08.01.1992
Norm
BDG §17 Abs2 Z1
RDG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz
Eine starke Belastung des Richters als Mitglied mehrerer Ausschüsse und Unterausschüsse des Nationalrates, verbunden mit der Ausübung verschiedener politischer Funktionen im Bereich des derzeitigen Gerichtssprengels, steht zwar seiner Weiterbeschäftigung an einem von Wien beträchtlich entfernten Gericht aus dem Grunde des § 17 Abs 2 Z 1 BDG entgegen, nicht aber einer (eingeschränkten) richterlichen Tätigkeit bei einem Gericht am Sitz des Nationalrates.Eine starke Belastung des Richters als Mitglied mehrerer Ausschüsse und Unterausschüsse des Nationalrates, verbunden mit der Ausübung verschiedener politischer Funktionen im Bereich des derzeitigen Gerichtssprengels, steht zwar seiner Weiterbeschäftigung an einem von Wien beträchtlich entfernten Gericht aus dem Grunde des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, BDG entgegen, nicht aber einer (eingeschränkten) richterlichen Tätigkeit bei einem Gericht am Sitz des Nationalrates.
Entscheidungstexte
- Dg 2/84
Entscheidungstext OGH 16.07.1984 Dg 2/84
- Dg 2/91
Entscheidungstext OGH 08.01.1992 Dg 2/91
Vgl auch; Beisatz: Landtags - Abgeordnetenmandat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052563
Dokumentnummer
JJR_19840716_OGH0002_0000DG00002_8400000_001