Rechtssatz RS0052566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052566
Geschäftszahl
Dg1/85; Dg1/96
Entscheidungsdatum
14.08.1996
Norm
BDG 1979 §17
RDG §79
RDG §82
Rechtssatz
Die Entscheidungsbefugnis des OGH als Dienstgericht beschränkt sich gemäß § 82 Abs 3 RDG auf den Ausspruch einer Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle (§ 82 Abs 1 Z 3 RDG) und auf die Feststellung der Unmöglichkeit einer solchen Versetzung (§ 82 Abs 2 RDG); der OGH ist hingegen nicht dazu berufen, eine Feststellung über die Möglichkeit einer - von der obersten Dienstbehörde für möglich gehalten - Weiterbechäftigung des Richters auf seiner bisherigen Planstelle zu treffen. Daran vermag auch ein gesetzwidriges Vorgehen des Personalsenats, welcher sich unter Hinweis auf die - seiner Ingerenz jedoch entzogene (§ 82 Abs 1 Z 3 RDG) - Bestimmung des § 17 Abs 2 BDG 1979 weigert, dem Richter im Wege der Geschäftsverteilung richterliche Aufgaben zuzuweisen, nichts zu ändern.Die Entscheidungsbefugnis des OGH als Dienstgericht beschränkt sich gemäß Paragraph 82, Absatz 3, RDG auf den Ausspruch einer Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, RDG) und auf die Feststellung der Unmöglichkeit einer solchen Versetzung (Paragraph 82, Absatz 2, RDG); der OGH ist hingegen nicht dazu berufen, eine Feststellung über die Möglichkeit einer - von der obersten Dienstbehörde für möglich gehalten - Weiterbechäftigung des Richters auf seiner bisherigen Planstelle zu treffen. Daran vermag auch ein gesetzwidriges Vorgehen des Personalsenats, welcher sich unter Hinweis auf die - seiner Ingerenz jedoch entzogene (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, RDG) - Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, BDG 1979 weigert, dem Richter im Wege der Geschäftsverteilung richterliche Aufgaben zuzuweisen, nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
- Dg 1/85
Entscheidungstext OGH 21.10.1985 Dg 1/85
- Dg 1/96
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 Dg 1/96
Vgl; Beisatz: Vergleiche nunmehr Bezügereformgesetz, BGBl. Nr 392/1996 iVm § 1 Abs 1 Z 6 DVV; § 2 DVG: Zuständigkeit der jeweiligen Dienstbehörde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052566
Dokumentnummer
JJR_19851021_OGH0002_0000DG00001_8500000_001